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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 75 UmwG, Gründungsbericht und Gründungsprüfung

(1)1 In dem Gründungsbericht (§ 32 AktG) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. 2 Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 AktG) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.

(2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.


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