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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 159 UmwG, Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung

(1) Auf den Sachgründungsbericht (§ 5 Absatz 4 GmbHG) ist § 58 Absatz 1, auf den Gründungsbericht (§ 32 AktG) § 75 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Im Falle der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien haben die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 33 Absatz 1 AktG) sowie die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Absatz 2 AktG) sich auch darauf zu erstrecken, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

(3)1 Zur Prüfung, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen, hat der Einzelkaufmann den Prüfern eine Aufstellung vorzulegen, in der sein Vermögen seinen Verbindlichkeiten gegenübergestellt ist. 2 Die Aufstellung ist zu gliedern, soweit das für die Prüfung notwendig ist. 3 § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 HGB gilt entsprechend, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass in der Aufstellung aufgeführte Vermögensgegenstände überbewertet oder Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeführt worden sind.


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