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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 282 UmwG, Abfindungsangebot

(1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Absatz 1 Satz 1 ist § 270 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 und die §§ 207 bis § 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.


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