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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 290 UmwG, Abfindungsangebot

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Absatz 1 Satz 2 sind § 270 Absatz 1 sowie § 282 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


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