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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 688 ZPO, Zulässigkeit

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

  • 1.für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis § 508 BGB, wenn der gemäß § 492 Absatz 2 BGB anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigt;
  • 2.wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
  • 3.wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das AVAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 11. 2015 (BGBl. I S. 2146) und das AUG vom 23. 5. 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4)1 Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30. 12. 2006, S. 1; L 46 vom 21. 2. 2008, S. 52; L 333 vom 11. 12. 2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24. 12. 2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. 2 Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis § 1096.


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