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§ 508 BGB, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

Bisheriger § 503 wurde § 508 durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).

Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 508.

1 Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2 Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3 Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4 Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. 5 Nimmt der Unternehmer die aufgrund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. 6 Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977) und G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396). Satz 2 eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 3 bis 6. Satz 6 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355) und G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977).


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