Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 2.1. VVGeneralauftrag, Von der Verwaltungsvereinbarung erfasste Personenkreise
(1)
Die Krankenkasse übernimmt die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach den §§ 45 bis § 52 SGB VII im Auftrag des Unfallversicherungsträgers für Verletzte, soweit diese als
-versicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, soweit das Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, oder als
-Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB III
Mitglieder der auftragsausführenden Krankenkasse und infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt sind.
(2) Anzuwenden ist die VV Generalauftrag auch auf landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige, die in dieser Eigenschaft einen Arbeitsunfall erleiden und aufgrund eines neben dieser Unternehmertätigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse sind; in diesen Fällen übernimmt diese Krankenkasse die Berechnung und Auszahlung des nach dem Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung zu bemessenden Verletztengeldes.
(3) Die Krankenkasse übernimmt außerdem die Berechnung und Auszahlung des Kinderverletztengeldes nach § 45 Absatz 4 SGB VII, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil und das verletzte Kind bei ihr versichert sind und der anspruchsberechtigte Elternteil zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehört. Eines Einzelauftrages durch den Unfallversicherungsträger bedarf es in diesen Fällen nicht. Nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung wird der Auftrag ausgelöst, wenn der Krankenkasse Anhaltspunkte für einen Arbeits-/Schulunfall des Kindes vorliegen. Das können neben entsprechenden Informationen über einen Unfallfragebogen z. B. auch Hinweise auf einen Schul-/Arbeitsunfall in Leistungs- oder Kostenübernahmeanträgen (z. B. für Krankenhausbehandlung oder für Heil- und Hilfsmittel) sein.
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