Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
(1) Soweit das Verletztengeld nach dem Arbeitsentgelt aus einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu bemessen ist, wird es unmittelbar von der Krankenkasse errechnet und gezahlt. Das gilt entsprechend für freiwillig krankenversicherte Personen, soweit deren Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, sowie für Personen, die Leistungen nach dem SGB III beziehen und infolgedessen Mitglieder einer Krankenkasse sind.
(2) Bei der Berechnung des Verletzten- bzw. Kinderverletztengeldes gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berechnung des Kranken- bzw. Kinderkrankengeldes, soweit sich nicht etwas Anderes aus den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII [RS 2022/06] bzw. zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII [RS 2024/03] ergibt.
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