Ziff. 6. RS 2018/01, Arbeitslosenversicherungspflicht für Pflegepersonen in anderen EU-/EWR- Staaten oder der Schweiz
Nach § 44 Absatz 2b SGB XI sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI während der pflegerischen Tätigkeit, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b SGB III pflichtversichert. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c SGB III genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, § 347 und § 349 SGB III. Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung kommt unter den näheren Voraussetzungen des § 26 Absatz 2b SGB III auch dann zustande, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz pflegt und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI hat. Für die Prüfung und Umsetzung der Versicherungs- und Beitragspflicht ehrenamtlich Pflegender gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. In Bezug auf die Einordnung der Versicherungsbeiträge nach der VO (EG) 883/04 als Leistungen bei Krankheit gelten die Ausführungen zu den Rentenversicherungsbeiträgen unter Ziff. 5. entsprechend.
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