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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.4.1.16. RS 2024/03, Beziehende von Insolvenzgeld

(1) Grundsätzlich besteht auch für Versicherte während des Insolvenzzeitraums Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

(2) Für die Feststellung, ob und ggf. auf welcher Grundlage das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes während eines Insolvenzzeitraums gezahlt wird, sind jeweils die maßgebenden Verhältnisse zu beurteilen:

  • -Die Tätigkeit im Insolvenzzeitraum wird weiter ausgeübt: Es besteht Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V. Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes und der Arbeitgeber kommt dieser Verpflichtung nicht nach, ist Krankengeld nach § 45 SGB V zu zahlen und ein Erstattungsanspruch nach § 115 SGB X beim Arbeitgeber und bei der Insolvenz verwaltenden Person geltend zu machen. Sofern Krankengeld nach § 45 SGB V von der Krankenkasse gezahlt wurde, ist zusätzlich vorsorglich ein Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit nach § 104 SGB X zu stellen; der Anspruch besteht aber nur, wenn sich später herausstellt, dass das Krankengeld während eines Zeitraums gezahlt wurde, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III bestand. Dieser Erstattungsanspruch besteht für die Dauer der eigentlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum Tag des Insolvenzereignisses.
  • -Die Beschäftigten sind im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt und beziehen Arbeitslosengeld: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, der jedoch wegen des Anspruchs auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III — und in den Kalenderjahren 2024 und 2025 nach § 421d Absatz 3 Satz 1 SGB III — ruht (siehe hierzu Ziff. 9.5.). Sofern der Beschäftigte aus medizinischen Gründen stationär mitaufgenommen wird, besteht ab Beginn der Mitaufnahme ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V; eine Leistungsfortzahlung sieht § 146 Absatz 2 SGB III in diesen Fällen nicht vor. Es ist vorsorglich ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X an die Agentur für Arbeit zu stellen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn sich später herausstellt, dass das Kinderkrankengeld während eines Zeitraums gezahlt wurde, in dem ein Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III bestand. Dieser Erstattungsanspruch besteht für die Dauer der eigentlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch bis zum Tag des Insolvenzereignisses.
  • -Die Beschäftigten sind im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt, beziehen jedoch kein Arbeitslosengeld: Es besteht kein Anspruch nach § 45 SGB V und auch kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 SGB III, da die wegen der Insolvenz freigestellten Beschäftigten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkranktes Kindes im Haushalt sind und damit nicht wegen der Erkrankung des Kindes oder der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme während einer stationär Behandlung ihres Kindes der Arbeit fernbleiben; die Voraussetzungen des § 45 SGB V sind nicht erfüllt.

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