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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 9.5. RS 2024/03, Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen

(1) Beziehen Versicherte andere Entgeltersatzleistungen wie z. B. Krankengeld aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (gilt auch für den Bezug des Krankengeldes für ein Kind gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV), Versorgungskrankengeld (übergangsweise nach § 81 Absatz 2 Satz 2 SEG bis längstens 31. 12. 2027), Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 1. 1. 2025) und vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten nicht zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes oder wegen der medizinisch notwendigen Mitaufnahme von der Arbeit fernbleiben und sie damit die Voraussetzungen des § 45 SGB V nicht erfüllen. Eine Ausnahme hiervon liegt bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V während des Bezuges von Mutterschaftsgeld vor (siehe hierzu Ziff. 9.5.7.1.).

(2) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht daher ausschließlich, solange Übergangsgeld (§ 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V) bezogen wird. Zum Anspruch beim Zusammentreffen einer Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V und des Bezuges von Arbeitslosengeld oder einer Sperrzeit siehe Ziff. 9.5.6. und in den Unterabschnitten.


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