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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 454 StPO, Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

(1)1 Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis § 58 StGB) sowie die Entscheidung, dass vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2 Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. 3 Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 4 Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

  • 1.die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
  • 2.der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
    • a)bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als 2 Monate,
    • b)bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als 13 Jahre
  • der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
  • 3.der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Absatz 7, § 57a Absatz 4 StGB).
5 Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Absatz 10 Nummer 3 StVollzG ausgeschlossen wird.

(2)1 Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

  • 1.der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
  • 2.einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
2 Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. 3 Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. 4 Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3)1 Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. 2 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4)1 Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, § 453, § 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und § 453c entsprechend anzuwenden. 2 Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. 3 Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.


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