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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 497 BGB, Verzug des Darlehensnehmers

Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).

(1)1 Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2 Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2850), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355). Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(2)1 Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. 2 Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3)1 Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Absatz 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. 2 Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. 3 Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als 10 Jahre von ihrer Entstehung an. 4 Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Absatz 2 keine Anwendung. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

Satz 3 geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355).

(4)1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 2 Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).


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