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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2167 BGB, Belastung mit einer Gesamthypothek

1 Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2 Der Wert wird nach § 2166 Absatz 1 Satz 2 berechnet.


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