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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2168a BGB, Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

§ 2165 Absatz 2, §§ 2166, § 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.


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