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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 74e GVG

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis § 74d zuständigen Strafkammern kommt

  • 1.in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Absatz 2, § 74d),
  • 2.in 2. Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c),
  • 3.in 3. Linie der Strafkammer nach § 74a
der Vorrang zu.

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