Artikel 70 EGHGB
(1)1 Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Absatz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, § 275 Absatz 5, § 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderungen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, § 276, § 328, § 334 und § 335 HGB in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. 12. 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen. 2 Für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. 12. 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Satz 1 genannten Vorschriften des HGB in der bis zum 27. 12. 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
(2)1 § 264 Absatz 3 und § 290 HGB in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2012 beginnen. 2 Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des HGB in der bis zum 27. 12. 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
(3)1 Für die §§ 264, § 335, § 335a Absatz 1, 2 und 4, die §§ 340o und § 341o HGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des HGB vom 4. 10. 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Absatz 1 entsprechend. 2 § 335a Absatz 3 HGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des HGB vom 4. 10. 2013 (BGBl. I S. 3746) ist erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2013 eingeleitet werden.