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§ 326 HGB, Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung

(1)1 Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln haben. 2 Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).

(2)1 Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. 2 Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie 2 der 3 in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154). Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2 und geändert.


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