Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
1a.mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten
staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a)Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
Buchstabe a neugefasst durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl. I S. 1311).
b)Diätassistent, Diätassistentin,
c)Hebamme, Entbindungspfleger,
Buchstabe c geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429).
Buchstabe d geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1084).
e)Pflegefachfrau, Pflegefachmann,
Buchstabe e neugefasst durch G vom 16. 7. 2003 (BGBl. I S. 1442), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
f)Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Buchstabe f neugefasst durch G vom 16. 7. 2003 (BGBl. I S. 1442).
g)im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin,
Buchstabe g neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
h)medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
Buchstabe h neugefasst durch G vom 24. 2. 2021 (BGBl. I S. 274).
i)medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie,
Buchstabe i neugefasst durch G vom 24. 2. 2021 (BGBl. I S. 274).
j)Logopäde, Logopädin,
k)Orthoptist, Orthoptistin,
l)medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik,
Buchstabe l angefügt durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl. I S. 1402), neugefasst durch G vom 24. 2. 2021 (BGBl. I S. 274).
Buchstaben n angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2768).
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,
2.Investitionskosten
a)die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
b)die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
Buchstabe b geändert durch G vom 22. 6. 2005 (BGBl. I S. 1720).
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 SGB V genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur,
Nummer 2 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
3.für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
a)die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
b)die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
c)die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
d)Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
e)Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
4.Pflegesätze
die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
Nummer 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
5.pflegesatzfähige Kosten:
die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
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