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KHStatV – Krankenhausstatistik-Verordnung

Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (Krankenhausstatistik-Verordnung - KHStatV)
Sozialversicherungsrecht
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KHStatV – Krankenhausstatistik-Verordnung



§ 1 KHStatV, Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen

(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über

  • 1.die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,
  • 2.die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,
  • 3.die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nummer 2 und 3 KHG genannten Krankenhäuser.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

  • 1.Krankenhäuser
  • die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und § 5 KHG genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 SGB V gehören,
  • 2.Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • die Krankenhäuser nach § 2 Nummer 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und § 5 KHG genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 SGB V gehören.

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