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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 454 SGB III, Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

§ 454 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(1)§ 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. 7. 2022 geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung.

(2)1 Personen, die am 30. 9. 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. 10. 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. 12. 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 EUR monatlich übersteigt. 2 Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. 4 Die Befreiung wirkt vom 1. 10. 2022 an, wenn sie bis zum 31. 12. 2022 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 5 Die Befreiung gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung.

Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 SGB IV und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. 9. 2022 geltenden Fassung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

Zu § 454 siehe RS 2022/11.


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