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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 7 SGB V, Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

(1)1 Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, § 8a SGB IV ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

  • 1.im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
  • 2.nach dem JFDG,
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).

  • 3.nach dem BFDG.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).

2 § 8 Absatz 2 SGB IV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388).

(2)1 Personen, die am 30. 9. 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a SGB IV in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV in der ab dem 1. 10. 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. 12. 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 EUR monatlich übersteigt. 2 Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. 3 § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. 10. 2022 tritt.

Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

Zu § 7 siehe Ziff. A.I.1., RS 2016/07, RS 2022/11.


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