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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 129a SGB V, Krankenhausapotheken

§ 129a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. 2 Die nach § 300 Absatz 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. 3 Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zulasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. 4 Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.

Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990), geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).


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