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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 3 SGB VI, Sonstige Versicherte

1 Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

  • 1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
  • 1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
  • Nummer 1a neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

  • 2.in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl. I S. 1106).

  • 2a.in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als 6 Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
  • Nummer 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) und G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).

  • 2b.in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
  • Nummer 2b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

  • 3.für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885), G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).

  • 3a.für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und § 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II,
  • Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 4.für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
2 Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig. 3 Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nummer 1a versicherungspflichtig. 4 Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 USG erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nummer 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5 Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6 Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 4 geändert durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl. I S. 1061) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) in Verb. mit G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053). Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2959). Satz 6 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).

Zu § 3 siehe Ziff. A.I.1.1.1., Ziff. A.III.1.1.1., RS 2015/02, RS 2015/06, Ziff. II.1.1., RS 2023/07, Ziff. A.III.1..


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