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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 194 SGB VI, Gesonderte Meldung und Hochrechnung

§ 194 neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246).

(1)1 Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 SGB IV) ab dem 1. 7. 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2 Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3 Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4 Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5 Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des BMAS. 6 Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu 3 Monate nach den in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 SGB IV) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. 7 Die weitere Meldepflicht nach § 28a SGB IV bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(2)1 Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und § 44 Absatz 3 SGB XI bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

Zu § 194 siehe Ziff. VI.1., Ziff. IV.1.1., Ziff. D.II.1..


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