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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 229a SGB VI, Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

(1) Personen, die am 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. 1. 1992 nach den §§ 1 bis § 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. 12. 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. 1. 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

Zu § 229a siehe Ziff. A.I.1.1.1..


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