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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 233 SGB VI, Nachversicherung

(1)1 Personen, die vor dem 1. 1. 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 230 Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder § 231 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. 2 Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. 1. 1992 verloren haben, entsprechend. 3 Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. 3. 1957 bis zum 30. 4. 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2)1 Personen, die nach dem 31. 12. 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 230 Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder § 231 Absatz 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. 1. 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. 2 Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. 12. 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Absatz 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.


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