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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 33 SGB X, Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2)1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Absatz 2 und 2a SGB I findet insoweit keine Anwendung.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

(3)1 Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2 Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 3 Im Fall des § 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe b SGB I muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 De-Mail-G die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322). Satz 3 angefügt durch G vom 25. 7. 2013 (BGBl. I S. 2749), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

Absatz 4 eingefügt durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Absatz 2 SGB I erforderliche Signatur oder für das nach § 36a Absatz 2a Nummer 3 Buchstabe a SGB I erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).

(5)1 Bei einem Verwaltungsakt, der mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. 2 Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, aufgrund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3322).

Zu § 33 siehe § 33 SGB X.


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