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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.2.2.7. RS 2017/10, Günstigkeitsprüfung

(1) Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist (§ 24i Absatz 3 Satz 4 SGB V).

(2) Die Günstigkeitsprüfung greift in den Fällen, in denen eine Frau Mutterschaftsgeld beantragt und aufgrund ihres voraussichtlichen Entbindungstages und der sich daraus ergebenden Schutzfristen kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen würde. Entbindet diese Frau jedoch früher, so ist ausgehend vom tatsächlichen Entbindungstag eine erneute Überprüfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld vorzunehmen. Diese sog. Günstigkeitsprüfung kann dazu führen, dass die Frau unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Entbindungstages und den daraus folgenden frühzeitigeren Eintritt der Schutzfrist doch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld erhält.

(3) Durch die Günstigkeitsprüfung wird sichergestellt, dass Frauen, die einen Antrag auf Mutterschaftsgeld vor der Geburt aufgrund ihres voraussichtlichen Entbindungstages stellen, nicht schlechter gestellt werden als Frauen, die erst nach der Geburt einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen.

Beispiel 9: Günstigkeitsprüfung

Voraussichtliche Entbindung10. 8.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG29. 6.
Ende des Arbeitsverhältnisses31. 5.
Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 157 SGB III und es liegt keine Sperrzeit nach § 159 SGB III vor.
Tatsächliche Entbindung10. 7.
Beginn der 6. Woche vor der tatsächlichen Entbindung (Günstigkeitsprüfung)29. 5.

Lösung:

Zum Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG am 29. 6. besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Durch die frühere Entbindung wird jedoch der Anspruch überprüft. Ausgehend vom tatsächlichen Tag der Entbindung ist der leistungsauslösende Tatbestand am 29. 5. eingetreten (vgl. Ziff. 9.1.2.).

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes (in Höhe des Krankengeldes) erfolgt ab 1. 6. (vgl. Ziff. 9.3.1.2.), da die Versicherte noch bis 31. 5. ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt und dafür Arbeitsentgelt erhalten hat.

Beispiel 10: keine Günstigkeitsprüfung

Voraussichtliche Entbindung2. 12.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG21. 10.
Ende des Arbeitsverhältnisses30. 9.
Vom 1. 10. bis 11. 11. besteht eine Sperrzeit nach § 159 SGB III.
Tatsächliche Entbindung10. 11.

Lösung

Der leistungsauslösende Tatbestand ist am 21. 10. eingetreten (vgl. Ziff. 9.1.2.). Zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 24i Absatz 1 Satz 1 SGB V. Aufgrund der vorzeitigen Entbindung am 10. 11. verlängert sich die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (siehe Ziff. 9.2.1.2. und Ziff. 9.4.3.1.). Eine Günstigkeitsprüfung entfällt, da bereits durch den voraussichtlichen Entbindungstag ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestand.


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