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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 3.2.2.3.1. RS 2022/06, Feststellung innerhalb eines Monats im Beschäftigungsverhältnis

Bei Versicherten, die weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der verspäteten Feststellung. Es besteht jedoch ein Versicherungsschutz nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV für einen Monat, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wiederauflebt, weil auch zu diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld entfällt damit nur für die Tage, an denen der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wurde.

Beispiel 38: Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit Beschäftigungsverhältnis

Arbeitsunfähigkeit ab24. 6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis4. 8. (So.)
Krankengeldbezug ab5. 8. (Mo.)
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bis12. 8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung am15. 8. (Do.)
Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin fort.

Ergebnis:

Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V endet am 12. 8. Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13. 8. bis 14. 8. besteht kein Krankengeldanspruch, aber Versicherungsschutz nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV. Mit der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 15. 8. lebt der Krankengeldanspruch und das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V wieder auf. Ist die Feststellungslücke größer als ein Monat, entfällt der Krankengeldanspruch.


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