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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 8.5. RS 2022/06, Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

(1) Nach § 46 Satz 2 SGB V kann der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleiben, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Samstage gelten insoweit nicht als Werktage). Erfolgt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedoch verspätet, endet der Anspruch demnach mit dem Ende der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit, weshalb kein Krankengeldanspruch für den Zeitraum zwischen dem Ende der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit und dem Feststellungstag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung erneut attestiert wurde, besteht. Für ein Fortbestehen des Krankengeldanspruchs bis zum nächsten Werktag trotz fehlender Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht keine gesetzliche Grundlage.

(2) Wird die Arbeitsunfähigkeit verspätet, aber innerhalb eines Monats nach dem Ende der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit festgestellt, muss dahingehend unterschieden werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht.

(3) Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, so besteht für den Zeitraum der verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld (siehe Ziff. 3.2.2.3.1.).

(4) Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, so besteht seit dem TSVG (Inkrafttreten am 11. 5. 2019) für den Zeitraum der verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 3 SGB V. Dieser Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V solange, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, in Bezug auf die vom § 46 Satz 3 SGB V betroffene Arbeitsunfähigkeit, ärztlich festgestellt wird (siehe Ziff. 3.2.2.3.2.).

(5) Erfolgt die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Monat nach dem Ende des bisher bescheinigten Endes der Arbeitsunfähigkeit, so entsteht wegen fehlender Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Beschäftigter unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, kein neuer Krankengeldanspruch. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs scheidet daher aus (siehe Ziff. 3.2.2.3.2.).

Beispiel 197: Ruhen bei längerer verspäteter Feststellung

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum15. 7 (Mo.)
Arbeitsunfähigkeit seit4. 6. (Di.)
Krankengeldbezug seit16. 7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis24. 8. (Sa.)
Weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am11. 9. (Mi.)
Es lag kein Grund vor, weshalb eine verspätete Feststellung der AU der Krankenkasse zuzuordnen wäre.

Ergebnis:

Es ist Krankengeld vom 16. 7. bis 24. 8. und erneut ab 11. 9. zu leisten. Für den Zeitraum vom 25. 8. bis 10. 9. bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V trotz des weggefallenen Beschäftigungsverhältnisses erhalten, aber der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V.

Beispiel 198: Ruhen bei verspäteter Feststellung > Wochenende

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum15. 7 (Mo.)
Arbeitsunfähigkeit seit4. 6. (Di.)
Krankengeldbezug seit16. 7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis15. 8. (Do.)
Weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am19. 8. (Mo.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am20. 8. (Di.)

Ergebnis:

Die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V bleibt trotz des weggefallenen Beschäftigungsverhältnisses erhalten, aber der Krankengeldanspruch ruht nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V vom 16. 8. bis 18. 8.

Beispiel 199: Ruhen bei verspäteter Feststellung > Wochenende und verspäteter Vorlage ohne Beschäftigung

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum15. 7 (Mo.)
Arbeitsunfähigkeit seit4. 6. (Di.)
Krankengeldbezug seit16. 7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis15. 8. (Do.)
Weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am19. 8. (Mo.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am27. 8. (Di.)

Ergebnis:

Das Krankengeld ruht nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V vom 16. 8. bis 18. 8. und nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V vom 19. 8. bis 26. 8, weil die Arbeitsunfähigkeit nach der Feststellung nicht innerhalb einer Woche gemeldet wurde. Die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V bleibt trotz des weggefallenen Beschäftigungsverhältnisses erhalten.

Beispiel 200: Ruhen bei verspäteter Feststellung > 1 Monat ohne Beschäftigung

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum15. 7 (Mo.)
Arbeitsunfähigkeit seit4. 6. (Di.)
Krankengeldbezug seit16. 7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis15. 8. (Do.)
Weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am17. 9. (Di.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am17. 9. (Di.)

Ergebnis:

Der Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V enden am 15. 8.


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