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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 14.2.1.1.13.1. RS 2022/06, Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte

Unständig/kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmende nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, sofern sie wegen der Begleitung nach § 44b SGB V einen Verdienstausfall haben. Für den Anspruch nach § 44b SGB V ist es abweichend zum Krankengeldanspruch bei eigener Arbeitsunfähigkeit nicht relevant, ob sie eine Wahlerklärung abgegeben haben, nach der ihre Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V umfassen soll.


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