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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 14.5. RS 2022/06, Höhe des Krankengeldes

(1) Für Begleitpersonen ergibt sich die Höhe des Krankengeldes nach § 44b SGB V analog der Ausführungen im Ziff. 5.1.1. und seiner Unterabschnitte zum Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit.

(2) Hierbei ist zu beachten, dass für geringfügig Beschäftigte bei der Bestimmung des maßgebenden Nettoarbeitsentgelts nur die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung (demnach grundsätzlich zur Rentenversicherung) in Abzug gebracht werden dürfen. Beitrags- und steuerrechtliche Pauschalbeträge der Arbeitgeber dürfen hingegen nicht berücksichtigt werden.

(3) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für das Krankengeld nach § 44b SGB V die Aussagen des Ziff. 5.6. nicht gelten, weil in diesem Fall kein Anspruch auf dieses Krankengeld besteht (siehe Ziff. 14.2.1.1.10..


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