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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 14.7.9. RS 2022/06, Ruhen bei Teilnehmenden an Freiwilligendiensten

(1) In den nach § 8 Absatz 1 BFDG bzw. § 11 JFDG geschlossenen Vereinbarungen wurde weder eine vertragliche noch gesetzliche Regelung zur Fortzahlung des Taschengeldes bei Begleitung nach § 44b SGB V getroffen bzw. für anwendbar erklärt.

(2) Nach § 616 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Begleitung nach § 44b SGB V ist für Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) und Jugendfreiwilligendienstes (JFD) nach § 616 BGB weder durch eine gesetzliche noch eine vertragliche Regelung abbedungen, weshalb hieraus ein dem Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V vorrangiger Entgeltfortzahlungsanspruch abgeleitet werden könnte. Dies setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB geschlossen wurde. Die Vereinbarungen im Rahmen des BFD bzw. JFD begründen jedoch kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, weshalb ebenfalls kein Fortzahlungsanspruch nach § 616 BGB für diesen Personenkreis hergeleitet werden kann.

(3) Infolgedessen liegt kein vorrangiger Entgeltfortzahlungsanspruch während einer Begleitung nach § 44b SGB V im BFD bzw. JFD vor, weshalb Teilnehmenden am BFD bzw. JFD bei Begleitung nach § 44b SGB V ein Krankengeld nach dieser Norm zu zahlen ist, weil grundsätzlich kein Ruhenstatbestand im Sinne des § 49 SGB V vorliegt.

(4) Wird das Taschengeld für Freiwilligendienstleistende eventuell freiwillig fortgezahlt wird, besteht für diese Tage kein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V.


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