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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 14.7.10. RS 2022/06, Ruhen bei Arbeitskampf

(1) Es besteht kein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V, sofern die Begleitung nach dieser Norm während einer Arbeitskampfmaßnahme erfolgt und der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitskampfmaßnahme kein Arbeitsentgelt zahlt. Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt jedoch trotz der Arbeitskampfmaßnahme (teilweise) fort, besteht ein Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V (siehe Ziff. 14.2.1.1.11.3.).

(2) Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V vor Eintritt einer Arbeitskampfmaßnahme, besteht der Krankengeldanspruch nach § 44b SGB V auch während der Arbeitskampfmaßnahme fort, da man der oder dem Versicherten nicht unterstellen kann, dass sie oder er sich an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt hätte.


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