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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 27 SGB VII, Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(1)1 Die Heilbehandlung umfasst insbesondere

  • 1.Erstversorgung,
  • 2.ärztliche Behandlung,
  • 3.zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • 4.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • 5.häusliche Krankenpflege,
  • 6.Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • 7.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 SGB IX.
  • Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

2 Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des SGB V noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. 1. 2027. 3 Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c SGB V. 4 Zum Ausgleich der in § 376 SGB V genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis § 368 SGB V festgelegten Anforderungen erfüllen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).

(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.


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