§ 27 SGB VII, Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).
(1)1 Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
- 1.Erstversorgung,
- 2.ärztliche Behandlung,
- 3.zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.häusliche Krankenpflege,
- 6.Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 SGB IX.
Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
2 Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der Regelungen des SGB V noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht, gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. 1. 2027.
3 Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach
§ 295 Absatz 1c SGB V.
4 Zum Ausgleich der in
§ 376 SGB V genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach
§ 378 Absatz 2 SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).
(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis § 368 SGB V festgelegten Anforderungen erfüllen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.