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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie/oKFE-RL)
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oKFE-RL – Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme



III. § 6 oKFE-RL, Untersuchungen im Primärscreening

(1)1 Die klinische Untersuchung beinhaltet:

  • a)ab dem Alter von 20 Jahren die:
    • -gezielte Anamnese (inklusive HPV-Impfstatus)
    • -Inspektion der genitalen Hautregion
    • -bimanuelle gynäkologische Untersuchung
    • -Spiegeleinstellung der Portio
    • -Entnahme von Untersuchungsmaterial von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervixkanal in der Regel mithilfe von Spatel (Portio-Oberfläche) und Bürste (Zervikalkanal)
    • -Fixierung des Untersuchungsmaterials
    • -Befundmitteilung (auch zum Befund des Abstrichs) mit anschließender diesbezüglicher Beratung,
  • b)zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren:
    • -das Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung,
    • -die Inspektion der entsprechenden Hautregion.
2 Wird eine klinische Untersuchung nach dieser Richtlinie in Anspruch genommen, besteht in dem Kalenderjahr, in dem die Untersuchung erfolgt ist, kein Anspruch auf eine solche nach § 6 KFE-RL.

(2) Die Klassifikation und Dokumentation eines Zytologiebefundes im zytologiebasierten und kombinierten Screening sowie in der Abklärungsdiagnostik erfolgt nach der Münchner Nomenklatur III mit Stand: 1. 7. 2014.

(3)1 Das zytologiebasierte Primärscreening und die klinische Untersuchung im Alter von 20 bis 34 Jahren erfolgt nach den Vorgaben dieser Richtlinie. 2 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Zytologie-Abstrich eingesandt hat, wird umgehend nach Vorliegen der Ergebnisse informiert. 3 Diese oder dieser informiert die Versicherte über einen auffälligen Befund und die erforderliche Abklärungsdiagnostik gemäß III. § 7. 4 Ein zytologischer Befund der Gruppe I ist ein unauffälliger Befund und wird nur bei klinischen Auffälligkeiten der Versicherten mitgeteilt. 5 Auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten wird auch ein unauffälliges Ergebnis mitgeteilt.

(4)1 Für das kombinierte Primärscreening ab dem Alter von 35 Jahren (Ko-Testung) werden Abstriche für eine zytologische Untersuchung und einen HPV-Test abgenommen. 2 Für die zytologischen Untersuchungen, den HPV-Test und die klinische Untersuchung gelten die Vorgaben dieser Richtlinie. 3 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Zytologie-Abstrich und den HPV-Abstrich eingesandt hat, wird umgehend nach Vorliegen der Ergebnisse informiert. 4 Diese oder dieser informiert die Versicherte über einen auffälligen Befund und die erforderliche Abklärungsdiagnostik gemäß III. § 7. 5 Das kombinierte Primärscreening ist unauffällig, wenn der HPV-Test negativ ist und ein zytologischer Befund der Gruppe I vorliegt. 6 In diesem Fall erfolgt wieder die Teilnahme am Primärscreening. 7 Die Befunde werden der Versicherten nur auf ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt. 8 Im Falle eines negativen HPV-Tests und eines Zytologiebefundes der Gruppe II-p oder II-g erfolgt auch wieder die Teilnahme am Primärscreening. 9 Die Versicherte wird aber über die Befunde informiert und das weitere Vorgehen mit ihr besprochen.

(5) Soweit eine zytologische Untersuchung oder ein HPV-Test im Primärscreening nicht verwertbar war, ist die Frau darüber zu informieren, dass die zytologische Untersuchung oder der HPV-Test innerhalb von 3 Monaten wiederholt werden muss.


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