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    BSG 12.12.2024 - B 12 KR 39/23 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Berufungsrücknahmefiktion - unzureichende Betreibensaufforderung - Wegfall des Rechtsschutzinteresses

    Normen

    § 102, § 156, § 160, § 160a, § 160a, Artikel 19

    Vorinstanz

    vorgehend SG Köln, 31. Mai 2021, Az: S 42 KR 1335/17, Urteil
    vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2023, Az: L 11 KR 521/23 WA, Beschluss

    Tenor

    Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2023 aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

    Gründe

    1

    I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Zahlungsaufforderung der Beklagten.

    2

    Die Klägerin war vom 1.5.2009 bis zum 31.12.2011 als Arbeitnehmerin des K bei der Beklagten in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) pflichtversichert. Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestand ab 2012 keine Versicherungspflicht mehr. Am 1.8.2012 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Am 27.8.2012 meldete das K sie aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.7.2012 ab. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie seit dem 1.1.2012 als freiwilliges Mitglied versichert sei und forderte sie ergebnislos zur Vorlage ihrer Einkommensnachweise ab dem 1.8.2012 auf (Schreiben vom 26.4.2013).

    3

    Die Beklagte setzte die Beiträge zur GKV und sPV für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.7.2012 (Bescheid vom 26.8.2013) und ab dem 1.8.2012 (Bescheid vom 27.9.2013) anhand der Beitragsbemessungsgrenze fest. Hiergegen legte die Klägerin am 8.10.2013 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 29.6.2015 mahnte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer offenen Gesamtforderung in Höhe von 32 572,94 Euro. Mit Schreiben vom 19.11.2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 27.9.2013 teilweise auf und stellte das Ende der Versicherungspflicht mit Wirkung zum 1.5.2013 fest (Bescheid vom 13.9.2017). Den Widerspruch vom 8.10.2013 wies sie im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2017). Den Widerspruch vom 19.11.2015 wies die Beklagte ebenfalls zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2017).

    4

    Das SG Köln hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.9.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2017 sowie gegen Mahnungen der Beklagten aufgrund von Beitragsforderungen nach Verweisung des Rechtsstreits durch das SG Reutlingen (Beschluss vom 23.10.2017) abgewiesen (Urteil vom 31.5.2021).

    5

    Die Klägerin hat am 2.8.2021 Berufung eingelegt und mitgeteilt, eine weitere Begründung werde nach Akteneinsicht eingereicht. Das LSG hat mit Verfügung vom 4.10.2021 angefragt, ob Akteneinsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten oder nur in die Verwaltungsakten begehrt werde, mit weiterer Verfügung vom 27.10.2021 insoweit erinnert und mit Betreibensaufforderung nach § 156 SGG vom 19.11.2021 die Klägerin aufgefordert, "zu der gerichtlichen Anfrage vom 4.10.2021 (nebst Erinnerung vom 27.10.2021) Stellung zu nehmen". Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14.1.2022 erklärt hatte, Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten zu begehren, hat das LSG diese Akten an das SG Cottbus übersandt. Nach Rücklauf der Akten hat das LSG die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung des SG Cottbus von der angebotenen Akteneinsicht kein Gebrauch gemacht worden sei. Es hat um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten, "mit welcher Begründung die Berufung aufrecht erhalten wird" (Verfügung vom 31.8.2022, zugestellt am 7.9.2022). Mit Schreiben vom 5.10.2022 (zugestellt am 11.10.2022) hat das LSG die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren zu betreiben sei und dazu aufgefordert, "zur gerichtlichen Verfügung vom 31.8.2022 (zugestellt per Postzustellungsurkunde am 7.9.2022) Stellung zu nehmen". In dieser Verfügung ist erneut auf die Vorschrift des § 156 SGG sowie darauf hingewiesen worden, dass die Berufung als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz dieser Aufforderung länger als drei Monate nach deren Zugang nicht betrieben werde. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Das LSG hat durch den Berichterstatter festgestellt, dass die Berufung als zurückgenommen gelte (Beschluss vom 18.1.2023). Mit Schreiben vom 29.1.2023 hat die Klägerin der Erledigungswirkung widersprochen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, da sie infolge einer Notfall-Operation ihrer Mutter in Süddeutschland gebunden gewesen sei.

    6

    Das LSG hat durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG festgestellt, dass die Berufung gegen das Urteil des SG als zurückgenommen gilt. Das Berufungsverfahren sei durch Eintritt der Rücknahmefiktion des § 156 Abs 2 SGG wirksam erledigt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer vorgetragenen Ortsabwesenheit sei unbegründet. Auch eine Wiederaufnahme von Amts wegen komme nicht in Betracht. Es sei bereits äußerst zweifelhaft, ob § 67 SGG überhaupt zur Anwendung komme, da es sich bei der Frist des § 156 Abs 2 Satz 1 SGG um eine Ausschlussfrist handele. Jedenfalls sei die Klägerin am Betreiben des Berufungsverfahrens nicht ohne Verschulden gehindert gewesen. Sie habe infolge ihres Akteneinsichtsgesuchs mit Schriftsatz vom 14.1.2022 damit rechnen müssen, dass ihr während ihrer vorgetragenen Ortsabwesenheit gerichtliche Schreiben zugestellt werden und habe schuldhaft unterlassen, die Kontrolle ihrer Post durch Dritte zu veranlassen, einen Nachsendeauftrag bei der Post zu stellen oder einen sonstigen Empfangsbevollmächtigten zu bestimmen (Beschluss vom 24.8.2023).

    7

    Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG und trägt unter anderem vor, das LSG habe den Anwendungsbereich des § 156 Abs 2 Satz 1 SGG überschritten und gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) verstoßen. Für sie habe ein objektives Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung weiter bestanden. Das LSG beachte nicht, dass das angegriffene erstinstanzliche Urteil an erheblichen Verfahrensmängeln gelitten habe. Diese hätten in der zweiten Instanz fortgewirkt. Das SG hätte ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom 3.12.2017 nicht erst im Februar 2021 entsprechen dürfen und es hätte abklären müssen, ob auch ein Rechtsanwalt beizuordnen gewesen sei. Zudem habe es vor dem Termin am 31.5.2021 ein Akteneinsichtsgesuch vom 30.5.2021 und ihren Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt. Ihr sei ein Verstoß gegen die Beschleunigung des Verfahrens vorgeworfen worden, obwohl PKH erst im Februar 2021 bewilligt worden sei und die Beklagte die Verwaltungsakten erst im März 2021 übersandt habe. Das LSG sei verpflichtet gewesen, die hierdurch entstandenen Verfahrensnachteile auszugleichen. Die Betreibensaufforderung des LSG sei missverständlich, weil Normzweck der Rücknahmefiktion nicht die Substantiierung des klägerischen Begehrens sei. Aus der fehlenden Stellungnahme zu rechtlichen Ausführungen könne nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. Zudem sei die Beitreibungsaufforderung formal unwirksam, da eine Unterzeichnung des Berichterstatters mit vollem Namen statt mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe) nicht erkennbar sei.

    8

    II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers der unzureichenden Betreibensaufforderung den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die Entscheidung des LSG beruht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Das LSG hat zu Unrecht das Berufungsverfahren aufgrund einer fingierten Berufungsrücknahme als erledigt angesehen, ohne in der Sache zu entscheiden.

    9

    Nach § 156 Abs 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Für die Berufungsrücknahmefiktion, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung vom 1.1.2012 eingeführt worden ist (vgl zur vorherigen Einführung der Klagerücknahmefiktion in § 102 Abs 2 Satz 1 SGG und deren Nichtübertragbarkeit auf das Berufungsverfahren BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1), gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Klagerücknahmefiktion (BSG Beschluss vom 19.10.2016 - B 14 AS 105/16 B - SozR 4-1500 § 156 Nr 1). Hintergrund für die Berufungsrücknahmefiktion ist ebenso wie für die Klagerücknahmefiktion die Annahme, das Rechtsschutzbedürfnis des Berufungsklägers sei, wie sich aus seinem Verhalten ergebe, weggefallen (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 38 ff mwN).

    10

    Zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG haben § 102 Abs 2 SGG und § 156 Abs 2 SGG Ausnahmecharakter (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 42 f mwN). Die Rücknahmefiktion setzt voraus, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass einem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr 3, RdNr 22, 27 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - juris; zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vgl auch BVerfG Beschluss vom 17.9.2012 - 1 BvR 2254/11 - BVerfGK 20, 43 - juris RdNr 29). Bei der Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Berufungsführers zu berücksichtigen. "Unkooperatives Verhalten" allein genügt nicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses annehmen zu können. Unzureichend ist auch eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten. Vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualer Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die zB für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (BSG aaO RdNr 28 f, 31 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 74/09 R - juris RdNr 52; BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG im vorliegenden Einzelfall den Anwendungsbereich des § 156 Abs 2 Satz 1 SGG überdehnt.

    11

    Die Betreibensaufforderung genügte nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Betreibensaufforderung muss ihren Anlass benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen. Der Berufungskläger ist in der Betreibensaufforderung zudem auf die Rechtsfolge der fingierten Berufungsrücknahme im Falle des Nichtbetreibens und in einem - hier nicht vorliegenden - gerichtskostenpflichtigen Verfahren auch auf die sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 155 Abs 2 VwGO ergebende Folge, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hinzuweisen. Weitere Ausführungen muss die Betreibensaufforderung nicht enthalten. Die Betreibensaufforderung muss aber konkret und klar sein (BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr 3, RdNr 24; BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris RdNr 17).

    12

    Diese Voraussetzungen erfüllte die Betreibensaufforderung vom 5.10.2022 an die im Berufungsverfahren rechtskundig nicht vertretene Klägerin nicht. Die Betreibensaufforderung benannte weder ihren Anlass noch enthielt sie eine konkrete Handlungsaufforderung. In ihr war nur allgemein ausgeführt, die Klägerin werde "aufgefordert, das Berufungsverfahren zu betreiben und zur gerichtlichen Verfügung vom 31.8.2022 (zugestellt per Postzustellungsurkunde am 7.9.2022) Stellung zu nehmen". Diese bloße pauschale Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, ist vor dem Hintergrund der oben genannten strengen Anforderungen nicht ausreichend. Ob es unter bestimmten Umständen ausreichend sein kann, wenn in der Betreibensaufforderung zur Erledigung einer in einem konkret bezeichneten früheren gerichtlichen Schreiben enthaltenen Handlungsaufforderung aufgefordert wird, kann hier offenbleiben (bejahend Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 21.10.2024, § 156 SGG RdNr 69 unter Bezugnahme auf LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 5.11.2020 - L 1 R 172/19 - juris RdNr 24, wo mit der Betreibensaufforderung zur Erklärung des Einverständnisses mit der Beiziehung von Gerichtsakten aufgefordert wurde). Denn auch der Text des gerichtlichen Schreibens vom 31.8.2022, in dem unter Verweis auf die Nichtwahrnehmung der Akteneinsicht um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten wurde, "mit welcher Begründung die Berufung aufrecht erhalten wird", machte der nicht rechtskundig vertretenen Klägerin nicht hinreichend deutlich, was von ihr erwartet wurde. Dass die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung nach § 151 Abs 3 SGG im Einzelfall - etwa nach wiederholter Aufforderung anwaltlich vertretener Kläger unter Fristsetzung - Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann (so BSG Beschluss vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris RdNr 13 ff), steht dem nicht entgegen. Zwar hatte die Klägerin bei Einlegung der Berufung angekündigt, nach Akteneinsicht eine weitere Begründung einreichen zu wollen. Das LSG hat hierauf jedoch nicht Bezug genommen. Das gerichtliche Schreiben vom 31.8.2022 erschöpfte sich in einer nicht auf ein konkretes Tun hin näher spezifizierten pauschalen Bitte mitzuteilen, mit welcher Begründung die Berufung aufrechterhalten werde. Im Kontext des vorliegenden Verfahrens ist dies lediglich eine unspezifische Aufforderung, das Fortbestehen des Rechtschutzinteresses zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, was aus Sicht der unvertretenen Klägerin in tatsächlicher Hinsicht konkret vorzutragen gewesen wäre, um den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Auch liegt keine Verletzung prozessualer Pflichten darin, dass zu Rechtsfragen nicht Stellung genommen wird; aus der fehlenden Stellungnahme zu rechtlichen Ausführungen in angefochtenen Entscheidungen kann sich kein Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ergeben (BVerwG Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918 - juris RdNr 6). Dahinstehen kann insoweit, ob hier die Betreibensaufforderung vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterzeichnet oder nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe) versehen worden ist (dazu BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 49; BSG Urteil vom 4.4.2017 - B 4 AS 2/16 R - BSGE 123, 62 = SozR 4-1500 § 102 Nr 3, RdNr 24).

    13

    Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen.

    14

    Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.


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