Ziff. 1. AAGAvGs, Allgemeines
(1)
Das AAG bestimmt in § 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,
- 1.das für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
- 2.die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse hiervon ausgenommen ist.
(2)
Des Weiteren bestimmt § 1 Absatz 2 AAG, dass den Arbeitgebern
- 1.den nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- 2.das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
- 3.die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse auch hiervon ausgenommen ist.
(3) Der GKV-Spitzenverband hat nach § 2 Absatz 4 AAG den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach § 2 Absatz 2 AAG und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach § 2 Absatz 3 AAG in Grundsätzen festzulegen.
(4)
Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband
- -den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
- -die Schlüsselzahlen sowie
- -die maßgebenden Meldewege
für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG fest.