Category Image
Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. E.8.1. RS 1994/01, Voraussetzungen für die Beitragserstattung

(1) Rentenberechtigte Beschädigte und Hinterbliebene, die einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG oder nach den Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, erhalten ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 53a Absatz 1 BVG erstattet. Die Erstattung von Beiträgen setzt voraus, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind (§ 23 SGB XI) oder einer Pflegekasse — aufgrund einer Versicherungspflicht nach § 20 Absatz 3 SGB XI — als Mitglied angehören.

(2) Damit wird im Ergebnis erreicht, dass diese Personen, die bisher einen kostenfreien Anspruch auf Pflegeleistungen (im Rahmen der Heil- oder Krankenbehandlung) hatten, auch für die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung keine Beiträge zu entrichten brauchen.

(3) Hinsichtlich der von den privaten Versicherungsunternehmen zu erfüllenden Voraussetzungen wird auf die Ausführungen unter Ziff. E.3.2. verwiesen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.