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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.III.3.2.2.1. RS 1991/01, Allgemeines

Vom 1 1. 1995 an werden die Rentenversicherungsbeiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 3 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI versicherten Bezieher von Entgeltersatzleistungen gemäß § 166 [Absatz 1] Nummer 2 SGB VI aus 80 v. H. des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens berechnet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei Arbeitnehmern der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt worden ist.


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