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Ziff. A.I.1.1.3.3. RS 2002/02, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 SGB V
(1) Wird eine zur Versicherungspflicht führende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt, ist das Krankenversicherungsverhältnis aufgrund des § 5 Absatz 6 Satz 2 SGB V nach den Vorschriften durchzuführen, nach denen die höheren Beiträge anfallen (Günstigkeitsvergleich). Diese Vorschrift ist der rentenversicherungsrechtlichen Regelung in § 3 Satz 5 SGB VI nachgebildet; gleichwohl kann sich für diesen Personenkreis im Hinblick auf die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen ein voneinander abweichender versicherungsrechtlicher Status in der Kranken- und Rentenversicherung ergeben.
(2) Für den Günstigkeitsvergleich ist auf die Verhältnisse bei Beginn der Versicherungskonkurrenz abzustellen. Spätere Veränderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen aufgrund der Erhöhung der Bezugsgröße oder der Dynamisierung des Regelentgelts führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Versicherungspflicht.
Beispiel
Ein Versicherter nimmt ab September 2003 im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil. Die Maßnahme wird in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt. Für die Zeit der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe erhält der Versicherte Übergangsgeld. Dem Übergangsgeld liegt ein Regelentgelt von 1 800 EUR monatlich zugrunde. Arbeitsentgelt wird nicht gezahlt.
Günstigkeitsvergleich:
Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V beträgt nach § 235 Absatz 1 Satz 1 SGB V: --> 1 440 EUR (80 % von 1 800 EUR)
Die Beitragsbemessungsgrundlage bei Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V beträgt nach § 235 Absatz 3 SGB V: --> 476 EUR (20 % von 2 380 EUR)
Versicherungspflicht besteht nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V, weil in diesem Fall die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(3) Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt, ohne dass Übergangsgeld oder Arbeitsentgelt gezahlt wird, lässt sich über den vorgesehenen Günstigkeitsvergleich wegen der identischen Beitragsbemessungsgrundlagen (§ 235 Absatz 1 Satz 5 SGB V und § 235 Absatz 3 SGB V sehen jeweils einen Betrag in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen vor) kein Vorrangversicherungstatbestand bestimmen. In diesem Fall richtet sich die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 SGB V. Mit dieser Lösung wird eine einheitliche, versicherungszweigübergreifende Zuordnung getroffen, die berücksichtigt, dass diese Personen in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI versicherungspflichtig sind. Damit obliegen die Melde- und Beitragspflichten sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung der Einrichtung.
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