(1) Bezieht sich ein Summenbeitragsbescheid auf Arbeitsentgelte gemeldeter Arbeitnehmer, ist bezogen auf die vom Summenbeitragsbescheid erfassten Kalenderjahre eine Quotierung der beim Arbeitgeber vertretenen Krankenkassen vorzunehmen. Maßgebend hierfür sind die jeweils am 1. 7. eines Jahres bestehenden Krankenkassen- Mitgliedschaften. Die aufgrund des Summenbeitragsbescheides zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind auf die einzelnen Krankenkassen aufzuteilen. Eine geschäftsstellenbezogene Aufteilung erfolgt nicht.
(2) Für Bescheide ab 1. 1. 2011 erfolgt der Beitragseinzug der gesamten Nachforderungssumme ausschließlich durch diejenige Einzugsstelle, die analog der Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (Ziff. 1.6.2.) nach den letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer zuständig ist.
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