Ziff. 1.6.2. RS 2010/05, Nicht gemeldete Arbeitnehmer
(1) Für die Fälle, in denen das Wahlrecht nach §§ 173 ff. SGB V nicht ausgeübt wurde — also weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber — und demzufolge auch keine Anmeldung durch den Arbeitgeber bei einer Krankenkasse erfolgte, wird der Arbeitnehmer zunächst der Krankenkasse zugewiesen, bei der er bislang versichert war.
(2) Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, erfolgt eine Zuweisung der Arbeitnehmer in Anlehnung an die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Diese Zuordnung wird jährlich an die zum Stichtag 1. 7. im Bereich der allgemeinen Krankenversicherung bestehenden Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer überprüft und im Rahmen der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs bekannt gegeben. Maßgebend für die Zuständigkeit ist das Datum der Bescheiderteilung; sofern eine schriftliche Anhörung im Sinne von § 24 SGB X durchgeführt wurde, gilt das Datum der Anhörung. Die aufgrund dieser Zahlen vorgenommene Quotierung gilt für das auf den jeweiligen Stichtag folgende Kalenderjahr.
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