(1) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV werden durch die Rentenversicherungsträger bearbeitet. Die Entscheidung über die Aussetzung wird nach § 86a Absatz 3 SGG sowie den hierzu festgelegten Richtlinien getroffen. Hat der Rentenversicherungsträger die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt, darf die Einzugsstelle die Forderung aus dem laufenden Soll herausnehmen bzw. braucht sie nicht ins Soll zu stellen, wenn nur dadurch die Erhebung von Säumniszuschlägen vermieden werden kann. Säumniszuschläge sind für den Aussetzungszeitraum nicht zu erheben.
(2) Im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung sind Beitragsansprüche zu verzinsen. Dabei wird in analoger Anwendung des § 27 Absatz 1 SGB IV ein Zinssatz in Höhe von 4 v. H. zu Grunde gelegt. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Monat der im Bescheid nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV genannten Zahlungsfrist folgt. Sie endet mit dem Kalendermonat, der der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vorausgeht. Sofern der Rentenversicherungsträger über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet, hat er auch die Zinsen zu berechnen und diese der Einzugsstelle mitzuteilen. Im sozialgerichtlichen Verfahren soll einer Aussetzung der Vollziehung zugestimmt werden, wenn sie vom Gericht mit der Auflage einer vierprozentigen Verzinsung ausgesprochen wird.
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