In Bezug auf den Anspruch auf Krankengeld wurde geregelt, dass Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt, wenn das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht rechtzeitig im Sinne von § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
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