(1) Mit der gesetzlichen Änderung wird in Fallgestaltungen, in denen Versicherten, deren Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld vom lückenlosen Fortbestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist und der Anspruch auf Krankengeld nach der Regelung des § 46 SGB V n. F. auch bei verspäteter ärztlicher Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit erhalten bleibt, festgelegt, dass der Anspruch auf Krankengeld bis zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ruht.
(2) Zusätzlich wird die Ruhensregelung für die Dauer der verspäteten Meldung bei der Krankenkasse dahingehend ergänzt, dass die Ruhenswirkung nicht gilt, wenn die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 2 SGB V n. F. direkt vom Arzt an die Krankenkasse erfolgt.
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