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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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Ziff. 7.2. VVBeiträge, Höhe des Grundbetrags

Der für die Bemessung der Entschädigung nach dieser Vereinbarung maßgebende Grundbetrag ergibt sich aus Ziff. 10.1.. Dabei ist der Grundbetrag anzusetzen, der im Zeitpunkt des Endes der Beitragspflicht gilt.


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