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Grundsätze

VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag

Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVGeneralauftrag – VV Generalauftrag



Ziff. 10.1. VVGeneralauftrag, Höhe des Grundbetrags

Der Grundbetrag beträgt — kaufmännisch gerundet auf volle Euro — 2,0 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 . Es ist der Grundbetrag anzusetzen, der im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Freistellung nach § 45 Absatz 4 SGB VII gilt.

1 2 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle Euro): 75 EUR.


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