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Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 4.1. VVEinzelauftrag, Beginn und Ende der Auftragsleistung

Ein Einzelauftrag kann sowohl für einen befristeten als auch unbefristeten Zeitraum erteilt werden. Der Unfallversicherungsträger kann den Einzelauftrag jederzeit widerrufen. Hinsichtlich der Einstellung der Zahlung durch die Krankenkasse gilt Ziff. 3.2. VV Generalauftrag entsprechend.


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